Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 78a

§ 78a – Anwendungsbereich

(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3), normal Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19), normal Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2), normal Hilfe zur Erziehung a) in einer Tagesgruppe (§ 32), normal b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) sowie normal c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt, normal d) in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27), normal alpha normal Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in a) anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Absatz 2 Nummer 2 Alternative 2), normal b) Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 4), normal alpha normal Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie normal Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. normal arabic (2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a) gelten.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen der §§ 78b bis 78g betreffen verschiedene Arten von Unterstützungsleistungen für Kinder und Jugendliche in speziellen Wohnformen.
  • Dazu gehören Leistungen für Betreuung und Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen sowie in Tagesgruppen und Heimen.
  • Es werden auch Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche behandelt.
  • Die Regelungen gelten auch für junge Volljährige, die ähnliche Leistungen erhalten.
  • Landesrecht kann festlegen, dass diese Regelungen auch für andere Leistungen und vorläufige Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche gelten.